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Jugendschutz
Jugendschutz 90iger Tonstadt-Party
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen so genannte öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i. d. R. die Eltern) oder einer erziehungbeauftragten Person besuchen. Sie dürfen sich dort dann zeitlich unbegrenzt aufhalten.
Jugendliche über 16, aber unter 18 Jahren dürfen die o.g. Veranstaltungen alleine bis 24 Uhr besuchen, danach ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i. d. R. die Eltern) oder einer erziehungbeauftragten Person gestattet. Sie dürfen sich dann zeitlich unbegrenzt aufhalten.
Die beteiligten Personen müssen sich ausweisen können. Zur Übertragung der Aufsichtspflicht auf eine dritte Person ist eine Erziehungsbeauftragung von den Personensorgeberechtigten (Eltern) auszustellen und während der Veranstaltung mitzuführen.
Ein Formular zur Erziehungsbeauftragung erhalten sie auf der hier.
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