- Rathaus | Politik
- Politik
- Rathaus
- Leistungen
- Öffentliche Räume
- Onlineportal
- Terminvergabe-online
- Familie, Kind & Ehe
- Schule, Ausbildung & Studium
- Arbeit & Rente
- Bauen & Wohnen
- Engagement, Beteiligung & Wahlen
- Kultur & Freizeit
- Umwelt, Natur, Tiere & Abfall
- Pass- & Meldewesen, Ein- & Auswanderung
- Verkehr & Mobilität
- Gesundheit, Geburt & Tod
- Sicherheit, Recht & Ordnung
- Unternehmen, Wirtschaft & Gewerbe
- Leben | Wohnen | Bauen
- Aktuelles
- Bekanntmachungen
- Veranstaltungskalender
- 1212_Straßensperrung zwischen Trubenhausen und Weißenbach
- Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht
- 0501_Mit der Jugendförderung auf die Piste - Winterfreizeit im Allgäu
- 1712_“Challenge in a box“ - der Winterferienspaß für Zuhause
- 2412_Weihnachts-Wunschbaum 2025
- 0901_Schließung der Bürgerinformation
- 2212_Ablesen der Wasseruhren in Großalmerode und den Stadtteilen
- 0501_Sicherheitsinitiative KOMPASS
- 0501_Vermieterbefragung im Werra-Meißner-Kreis – die Kreisverwaltung bittet um Unterstützung
- 0501_Verwaltungsschließung Stadt Großalmerode
- Leben
- Bauen
- Wasserversorgung
- Unternehmen
- Aktuelles
- Freizeit | Tourismus
- Heimatfest
Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Leistungsbeschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Rechtsgrundlage
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

