- Rathaus | Politik
- Politik
- Rathaus
- Leistungen
- Öffentliche Räume
- Onlineportal
- Terminvergabe-online
- Familie, Kind & Ehe
- Schule, Ausbildung & Studium
- Arbeit & Rente
- Bauen & Wohnen
- Engagement, Beteiligung & Wahlen
- Kultur & Freizeit
- Umwelt, Natur, Tiere & Abfall
- Pass- & Meldewesen, Ein- & Auswanderung
- Verkehr & Mobilität
- Gesundheit, Geburt & Tod
- Sicherheit, Recht & Ordnung
- Unternehmen, Wirtschaft & Gewerbe
- Leben | Wohnen | Bauen
- Aktuelles
- Bekanntmachungen
- Veranstaltungskalender
- 1212_Straßensperrung zwischen Trubenhausen und Weißenbach
- Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht
- 0501_Mit der Jugendförderung auf die Piste - Winterfreizeit im Allgäu
- 1712_“Challenge in a box“ - der Winterferienspaß für Zuhause
- 2412_Weihnachts-Wunschbaum 2025
- 0901_Schließung der Bürgerinformation
- 2212_Ablesen der Wasseruhren in Großalmerode und den Stadtteilen
- 0501_Sicherheitsinitiative KOMPASS
- 0501_Vermieterbefragung im Werra-Meißner-Kreis – die Kreisverwaltung bittet um Unterstützung
- 0501_Verwaltungsschließung Stadt Großalmerode
- Leben
- Bauen
- Wasserversorgung
- Unternehmen
- Aktuelles
- Freizeit | Tourismus
- Heimatfest
Abfall: Wilder Müll
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Rechtsgrundlage
Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen
Was sollte ich noch wissen?
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.
Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich.
Ihr Anliegen direkt online starten
An wen muss ich mich wenden?
Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr Matthias GudeLeitung Fachdienst 3 - Sicherheit, Ordnung und Soziales
- Frau Karin Schlupp

