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Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Leistungsbeschreibung
Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und im Außenbereich anfallender Abfälle stellt die Hessische Verbrennungsverordnung wesentliche Anforderungen:
- Die bezeichneten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei zuverlässigen Personen und nur bei trockenem Wetter verbrannt werden.
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Zum Entfachen dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
- Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu brennen.
- Bei aufkommendem starten Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeineinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
- Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
- Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
- Sofern landwirtschaftliche Grünabfälle nicht anderweitig verwertbar sind, dürfen diese nach Anmeldung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden.

