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Verwaltungskostensatzung
Ersatz-Bekanntmachung Nr. 26/2020
nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise (KBeKVO)
Stadt Großalmerode
Verwaltungskostensatzung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großalmerode hat in ihrer Sitzung am 25.06.2020 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),
§§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247),
in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Stadt erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskosten-gesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Stadt.
§ 5
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Stadt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7
Billigkeitsregelung
Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8
Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. |
Gegenstand |
EUR |
|
1 | Schriftliche Auskünfte Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. | 30 bis 600 |
|
2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind |
10 bis 600 |
|
2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
12 |
|
2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. |
4 |
|
3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
12 |
|
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. | |||
4 | Beglaubigung von Unterschriften | 6 |
|
5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde |
6 |
|
6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich |
6 0,60 |
|
7 | Beglaubigungen von weiteren Ausfertigungen des gleichen Dokuments | 3 |
|
8 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4 und kleiner je Seite DIN A 3 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. Soweit die Arbeiten aufgrund des Zustandes der Akten oder bei großen Plänen besonders aufwändig sind, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2, Auslagen sind gesondert abzurechnen. | 0,25 0,50 |
|
9 | Benutzung eines Personenkraftwagens | Abrechnung erfolgt gem. Hessischem Reisekosten-gesetz |
|
10 | Abrechnung von Schadenfällen an städtischem Eigentum | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
11 | Löschungsbewilligungen, je Ausfertigung | 25 |
|
12 | Zweitausfertigungen von Löschungsbewilligungen, je Ausfertigung |
10 |
|
13 | Ausstellung einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung | 20 |
|
14 | Abgabe einer Ersatzsteuermarke, bei Verlust der Hundesteuermarke |
10 |
|
15 | Zulassung einer zusätzlichen Wasserzähleinrichtung | 30 |
|
16 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage |
25 bis 2.500 |
|
17 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war |
25 bis 2.500 |
|
18 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage |
10 bis 1.000 |
|
19 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) |
10 bis 100 |
|
20 | Ermittlung der Verursacher von Fehleinleitungen in öffentliche Kanäle und Vorfluter | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
21 | Mängelsuche bei von Anschließern oder Dritten verursachten Mängeln an der öffentlichen Abwasseranlage ober im Rahmen der Gefahrenabwehr auch an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
| nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
22 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, je Grundstückskaufvertrag
|
30 |
|
23 | Bescheinigung über satzungsgemäß gezahlte Beiträge | 15 |
|
24 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
25 | Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit der Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der Genehmigungsfiktion i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB, für jedes zu teilende Grundstück |
40 |
|
26 | Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauGB für jedes zu teilende Grundstück zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück |
40 15 |
|
27 | Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20 Abs. 1 BauGB, für jedes Grundstück, dessen Teilung beantragt ist |
25 |
|
28 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt |
55 |
|
29 | Genehmigung zur Änderung von Grundstückseinfahrten | 70 |
|
30 | Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage gemeindlicher Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Eintragung der Lage des Straßenkanals für Hausanschlüsse | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
31 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
32 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere die Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellen Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
33 | Entscheidungen über einen Widerspruch soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
34 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit der Widerspruch zurückgenommen wurde, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht wurde | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
|
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 20,50 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 17,00 EUR
für alle übrigen Beschäftigten,
je Viertelstunde 13,50 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 EUR erhoben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Großalmerode vom 23.02.2004 außer Kraft.
Großalmerode, den 07.07.2020
Stadt Großalmerode - Der Magistrat
gez.
Thomsen
Bürgermeister