Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021

Amtliche Bekanntmachung Nr.: 061/2020

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte auf.

 

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familienamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs- oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG zu den Bewerberinnen und Bewerbern neben dem Rufnamen und dem Familiennamen weitere Angaben auf dem Stimmzettel aufzuführen, wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großalmerode nicht gefasst.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist, so wird in amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen dies bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlleiter verlangen. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis mit Hauptwohnung wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertretungsversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. 

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 Abs. 4 KWG).

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

Die Stadtteile, Ortbezirke sind wie folgt benannt:

 

Kernstadt Großalmerode

Epterode

Laudenbach

Rommerode

Trubenhausen

Uengsterode

Weißenbach

 

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 04. Januar 2021 bis 18 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original bei dem unterzeichnenden Wahlleiter, Marktplatz 11, 37247 Großalmerode einzureichen.

 

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

·       Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,

·       eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,

·    Ggf. die erforderliche Anzahl von Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine jeweilige Bescheinigung des Magistrats über deren Wahlberechtigung,

·       die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.

 

Mit Ausnahme des Vordruckes für die Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts, der nur direkt beim Gemeindewahlleiter erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendeten Vordrucken auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen www.wahlen.hessen.de zum Download zur Verfügung, sie können auch kostenfrei bei dem Gemeindewahlleiter bezogen werden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung – spätestens am 15. Januar 2021 – durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellv. Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden wurde.

Nach Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge am 15. Januar 2021 können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem

04. Januar 2021

einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Die maßgebliche Einwohnerzahl für die Wahl: 6.400 (Stichtag 30.09.2019)

Zahl der zu wählenden Stadtverordneten:       31

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:

Kernstadt Großalmerode:                                5

Epterode:                                                       5

Laudenbach:                                                  5

Rommerode:                                                  5

Trubenhausen:                                               5

Uengsterode:                                                 5

Weißenbach:                                                  5

 

Großalmerode, 11.11.2020

Der Magistrat

der Stadt Großalmerode

gez. Gude

Wahlleiter