Neufassung der Friedhofsgebührensatzung

Bekanntmachung Nr. 76/2019

Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Großalmerode

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Großalmerode vom 13.12.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 13.12.2019 für die Friedhöfe der Stadt Großalmerode folgende

 Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I.          Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Großalmerode vom 13.06.2019 sowie für

damit

zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)       Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)    Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)    Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)    Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 11 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)    Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2)       Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)       Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2)       Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

 

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)       Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)       Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung des Kühlraums in der Friedhofshalle Laudenbach wird eine Gebühr erhoben in Höhe von

pro Tag                                                                                                         19,00

 

(2) Für die Benutzung der Friedhofshallen einschließlich Aufbahrung, Reinigung und Heizung für Trauerfeiern werden jeweils folgende Gebühren erhoben:

a) Kernstadt Großalmerode                                                                     220,00

b) Epterode                                                                                                  90,00

c) Laudenbach                                                                                           220,00

d) Rommerode                                                                                          220,00

e) Trubenhausen                                                                                      150,00

f) Uengsterode                                                                                          150,00

§ 6 Bestattungsgebühren

(1)         Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Herstellung eines Grabprovisoriums (Abtransport der alten Kränze nach der Bestattung und Bodenausgleich) werden folgende Gebühren erhoben:

a)    Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

 1) in einer Reihengrabstätte                                                              600,00

 2) in einer Rasengrabstätte                                                               600,00

 3) in einer Familiengrabstätte                                                            600,00

b)  Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, totgeborener Kinder und Föten in einem Kindergrab

                                                                                                                      400,00

(2)       Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Herstellung eines Grabprovisoriums (Abtransport der alten Kränze nach der Bestattung und Bodenausgleich) folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte                                                           400,00

b) in einer Urnenfamiliengrabstätte (je Urne)                                        400,00

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung (Urnenzubettung)                400,00

d) in einem Urnenrasengrab                                                                   400,00

e) in einer Baumgrabstätte                                                                                   400,00

 

(3)       Bei der Bestattung in einem Rasengrab oder Urnenrasengrab werden zuzüglich zu Absatz 1 Buchstaben a) Ziffer 2 bzw. Absatz 2 Buchstabe d) folgende Gebühren erhoben:

a)    Grabstein liefern und erdgleich setzen                                              75,00

b)    Beschriftung je Buchstabe (Vor- und/oder Nachname)                    8,00

c)    nur Ornament (Kreuz)                                                                           90,00

(4)       Bei der Bestattung in einer Baumgrabstätte wird zuzüglich zu Absatz 2 Buchstabe e) folgende Gebühr für das Liefern und Anbringen einer Namensplakette inkl. Beschriftung (Vor- und/oder Nachname sowie auf Wunsch Geburts- und/oder Sterbedatum) erhoben:

                                                                                                                120,00

 

§ 7 Umbettungsgebühren

Kosten für Umbettungen müssen direkt mit den für die Friedhofsverwaltung tätigen und zugelassenen Bestattungsunternehmen abgerechnet werden. Darüber hinaus werden Verwaltungsgebühren nach § 10 erhoben.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten

(1)       Für den Erwerb von Nutzungsrechten (Nutzungszeit gem. §§ 17, 20 und 22 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren pro Grabstelle (§ 3 Abs. 5 Friedhofssatzung) erhoben:

a)  Kindergrab bis zum vollendeten 7. Lebensjahr                                  500,00

b)  Reihengrab ab Vollendung des 7. Lebensjahres                            1.200,00

c) Familiengrab (erste Grabstelle)                                                           1.430,00

d) Familiengrab (zweite Grabstelle)                                                           840,00

e) Urnenfamiliengrab (erste Grabstelle)                                                    930,00

f) Urnenfamiliengrab (je weitere Grabstelle)                                             520,00

g) Urnenreihengrab                                                                                     730,00

h) Reihenrasengrab inkl. Pflegeaufwand für 40 Jahre                        1.730,00

i) Urnenrasengrab inkl. Pflegeaufwand für 25 Jahre                           1.020,00

j) Baumurnengrab inkl. Pflegeaufwand für 15 Jahre                              750,00

k) Familienbaumurnengrab inkl. Pflegeaufwand für 20 Jahre (erste Grabstelle)

                                                                                                                         900,00

l) Familienbaumurnengrab inkl. Pflegeaufwand für 15 Jahre

(je weitere Grabstelle)                                                                                 500,00

(2)         Für die Verlängerung von Nutzungsrechten über die Nutzungszeit hinaus (gem. §§ 17, 20 und 22 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren für jedes Jahr der Verlängerung erhoben:

 

a)  Kindergrab bis zum vollendeten 7. Lebensjahr                               30,00

b)  Reihengrab ab Vollendung des 7. Lebensjahres                            30,00

c) Familiengrab (gesamte Grabstätte)                                                    30,00

d) Urnenfamiliengrab (gesamte Grabstätte)                                         30,00

e) Urnenreihengrab                                                                                      30,00

f) Rasengrab inkl. jährlichem Pflegeaufwand                                       43,00

g) Urnenrasengrab inkl. jährlichem Pflegeaufwand                           41,00

h) Baumurnengrab inkl. jährlichem Pflegeaufwand                          50,00

i) Familienbaumurnengrab inkl. jährlichem Pflegeaufwand

(gesamte Grabstätte)                                                                                50,00

 

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1)       Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden für Gräber, welche nach dem 01.10.1989 erworben wurde, keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

(2)       Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.10.1989 erworben wurde
(§ 28 Abs. 3 der Friedhofssatzung) sind die Nutzungsberechtigten zur Grabräumung auf eigene Kosten verpflichtet. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so werden ihm die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

 

§ 10 Verwaltungsgebühren

(1)         Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

a)    Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 der Friedhofssatzung) für die Dauer von einem Jahr

 120,00

 

b)    Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und
Aschen (§ 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung)

 120,00

c)    Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 26 der Friedhofssatzung)

110,00

d)    Für die Aufforderung zur unverzüglichen Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 27 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung) sowie bei Aufforderung zur Einhaltung der Vorschriften zur Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätte (§§ 29, 30 der Friedhofssatzung)

 65,00

(2)         Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)         Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)         Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)    wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

 

b)    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 11 Übergangsregelung

Für Grabstätten, welche vor dem 01.01.2020 erworben wurden, findet der § 8 keine Anwendung.

 

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Großalmerode vom 18.12.2012 sowie die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung vom 13.06.2019 außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

 

Großalmerode, den 13.12.2019

 

gez. T h o m s e n

Bürgermeister