Amtliche Ersatzbekanntmachung der Neufassung der Hauptsatzung vom 01.10.2021


Amtliche Bekanntmachung Nr.: 21.079

 

Ersatz-Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die

Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise (KBeKVO)

Hauptsatzung

 

der Stadt Großalmerode

 

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großalmerode am 23.09.2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

 

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

 

(1)      Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

 

(2)      Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

 

(3)      Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

 

a)    Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB)

b)    Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

c)    Erwerb, Tausch und Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von € 50.000 im Einzelfall,

d)    Veräußerung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von € 100.000 im Einzelfall,

e)    Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von € 50.000 im Einzelfall (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages),

f)     Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von € 50.000 im Einzelfall,

g)    Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von € 50.000 im Einzelfall,

h)    Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über städtische Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von € 250.000 im Einzelfall,

i)     Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einem Betrag von € 250.000 im Einzelfall,

j)     Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung, und Erlass von Ansprüchen und

k)    Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen.

 

 

§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

 

(1)      Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse den Haupt- und Finanzausschuss.

 

(2)      Der Haupt- und Finanzausschuss hat 9 Mitglieder (einschließlich Vorsitzender/em) und setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren nach § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher, ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter und die Vorsitzenden der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung können beratend an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

 

(3)      Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Haupt- und Finanzausschuss die nachstehenden bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:

 

a)     Erwerb, Tausch und Belastung von Grundstücken ab einem Betrag über € 50.000 im Einzelfall,

b)     Veräußerung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen ab einem Betrag über €°100.000 im Einzelfall,

c)     Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen ab einem Gesamterbbaurechtszins über € 50.000 im Einzelfall (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages),

d)     Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten ab einem Betrag über € 50.000 im Einzelfall,

e)     Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure ab einem Betrag über € 50.000 im Einzelfall,

f)      Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über städtische Baumaßnahmen ab einem Betrag über € 250.000 im Einzelfall;

g)     Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen ab einem Betrag über € 250.000 im Einzelfall.

 

(4)      Die Stadtverordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme, Umschuldung von Krediten und Veränderung von Kreditbedingungen, ab einem Kreditbetrag bzw. einer Restschuldsumme über € 250.000 im Einzelfall gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Haupt- und Finanzausschuss.

 

(5)      Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

 

§ 3 Haushaltswirtschaft 

 

Die Haushaltswirtschaft wird ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO).

 

 

§ 4 Stadtverordnetenversammlung

 

(1)         Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 38 Abs. 1 HGO.

(2)         Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen werden durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter am Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung beteiligt.

 

 


 

§ 5 Magistrat

 

(1)      Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamt-lichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten.

 

(2)      Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte beträgt 8.

 

 

§ 6 Ortsbeirat

 

(1)      Für die Stadtteile Epterode, Rommerode, Laudenbach, Trubenhausen, Uengsterode und Weißenbach sowie die Kernstadt Großalmerode werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

 

(2)      Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

 

Der Stadtteil Epterode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Epterode einschließlich folgender, westlich der L 3225 gelegen Grundstücke der Gemarkung Großalmerode: Flur 27, Flurstücke 40/9, 40/10 und 41/2 (Hausgrundstücke Rommeröder Straße 8, 10 und 12).

Der Stadtteil Rommerode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Rommerode.

Der Stadtteil Laudenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Laudenbach.

Der Stadtteil Trubenhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Trubenhausen.

Der Stadtteil Uengsterode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Uengsterode.

Der Stadtteil Weißenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Weißenbach.

Die Kernstadt Großalmerode umfasst das Gebiet der ehemaligen Stadt Großalmerode ausgenommen folgender, westlich der L 3225 gelegen Grundstücke der Gemarkung Großalmerode: Flur 27, Flurstücke 40/9, 40/10 und 41/2 (Hausgrundstücke Rommeröder Straße 8, 10 und 12).

 

(3)      Der Ortsbeirat besteht in jedem Stadtteil aus 5 Mitgliedern.

 

 


 

§ 7 Film- und Tonaufnahmen

 

In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

 

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)     Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Zeitung „Hessische/ Niedersächsische Allgemeine (HNA) – Ausgabe Witzenhäuser Allgemeine“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung öffentlich bekannt gemacht.

 

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Escheinungstages vollendet, an dem die Zeitung „Hessische/ Niedersächsische Allgemeine (HNA) – Ausgabe Witzenhäuser Allgemeine“ den bekannt zu machenden Text enthält.

 

(2)      Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

 

(3)      Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Großalmerode, Marktplatz 11, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.


 

(4)      Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

 

(5)      Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Großalmerode, Marktplatz 11 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Raumes und der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

 

(6)      Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

 

§ 9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

 

(1)      Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

 

(2)      Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 25 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

 

- Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

  = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

 

- Stadtverordnete oder Stadtverordneter

  = Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

 

- Stadträtinnen oder Stadträte

  = Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

 

- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

  = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

 

- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

  = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem

     Zusatz "Ehren-"

 

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

 

(3)      Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

 

(4)      Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 06. Januar 2020 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Großalmerode, den 01.10.2021

 

Der Magistrat

der Stadt Großalmerode

 

gez. Thomsen

Bürgermeister