1. Änderung der Friedhofssatzung

Bekanntmachung Nr. 77/2019

1. Änderungssatzung zur FRIEDHOFSSATZUNG der Stadt Großalmerode vom 14.06.2019

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großalmerode in der Sitzung vom 13.12.2019 für die Friedhöfe der Stadt Großalmerode folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 3 (Friedhofszweck / Begriffsbestimmungen) wird um folgende Absätze ergänzt:

(7)       Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(8)       Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(9)       Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(10)    Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

 

Artikel II

 

§ 15 (Sonstige Bestimmungen) erhält folgende Fassung:

(1)       In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2)       Bei Reihengräbern und Familiengrabstätten sind Urnenzubettungen unter Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 zulässig.

Artikel III

§ 17 Abs. 2 (Ruhefrist / Nutzungsrecht) erhält folgende Fassung:

(2)       Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 40 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhefrist für jeweils maximal 3 Jahre möglich, sofern keine Wiederbelegungsgründe dem entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Die Gräber werden seitens der Friedhofsverwaltung mit einem liegenden, rasengleichen 0,30 m x 0,30 m großen einheitlichen Grabstein ohne Farbanstrich und mit vertiefter Schrift versehen. Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Pflege der Reihenrasengräber erfolgt seitens der Friedhofsverwaltung.

 

Artikel IV

B         Familiengrabstätten

§ 20 (Nutzungsrecht) erhält folgende Fassung:

(1)        Familiengrabstätten sind Grabstätten für 2 Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

 

(2)        Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Familiengrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die erste Grabstelle. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlängerung bezüglich eines nicht voll belegten Familiengrabes (2 Erdbestattungen), nicht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhefrist ist jeweils für maximal 3 Jahre möglich, sofern keine Wiederbelegungsgründe dem entgegenstehen.

 

(3)      Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige haben das Recht auf Beisetzung in der Familiengrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.    Ehegatten,

2.    Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

3.    Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4.    Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Familiengrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4)      Die Erwerberin oder der Erwerber einer Familiengrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist nach Möglichkeit aus dem in Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(5)      Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(6)      In Familiengrabstätten können während der Dauer der Nutzungszeit neben 2 Erbestattungen bis zu 4 Urnen (2 Urnen pro Grabstelle) mitbestattet werden, wenn die Dauer der Nutzungszeit noch mindestens 25 Jahre beträgt.

 

Artikel V

 

C         Urnengrabstätten

§ 22 (Ruhefristen, Nutzungsrecht, Allgemeines) erhält folgende Fassung:

(1)       Aschen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenfamiliengrabstätten,

c) Urnenrasengrabfeldern,

d) Urnenbaumgrabfeldern und

e) als Zubettung in Grabstätten für Erdbestattungen.

 

(2)       Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhefrist für jeweils maximal 3 Jahre möglich, sofern keine Wiederbelegungsgründe dem entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3)        Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die erste Grabstelle. In einer Urnenfamiliengrabstätte können bis zu vier Urnen bestattet werden. Falls bei einer Belegung die Ruhefrist nicht innerhalb der Nutzungszeit liegt, ist das Nutzungsrecht zu verlängern. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhefrist ist jeweils für maximal 3 Jahre möglich, sofern keine Wiederbelegungsgründe dem entgegenstehen.

(4)        Urnenrasengräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhefrist für jeweils maximal 3 Jahre möglich, sofern keine Wiederbelegungsgründe dem entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Die Gräber werden seitens der Friedhofsverwaltung mit einem liegenden, rasengleichen 0,30 m x 0,30 m großen einheitlichen Grabstein ohne Farbanstrich und mit vertiefter Schrift versehen. Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Pflege der Urnenrasengräber erfolgt seitens der Friedhofsverwaltung.

 

(5)        Urnenbaumgrabstätten werden auf durch überwiegend bürgerschaftliches Engagement errichteten pflegearmen Urnenbaumgrabfeldern zur Beisetzung von Urnen eingerichtet. Die Grabstätten werden gemeinsam von der Friedhofsverwaltung und ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern aus den Stadtteilen angelegt. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit dieser Grabart auf allen Friedhöfen besteht nicht. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Gräber werden seitens der Friedhofsverwaltung mit einem liegenden Findling sowie einer einheitlichen Plakette versehen. Vor den Gräbern darf Grabschmuck abgelegt werden. Der Grabschmuck sollte die Größe des Findlings nicht überschreiten. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhefrist für jeweils maximal 3 Jahre möglich, sofern keine Wiederbelegungsgründe dem entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch für die Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.

 

(6)        Urnenbaumfamiliengrabstätten entsprechen den Urnenbaumgrabstätten mit folgenden Abweichungen: Es sind pro Grabstätte bis zu 4 Urnenbeisetzungen möglich. Das Nutzungsrecht wird für einen Zeitraum von 20 Jahren verliehen. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.

 

(7)        Urnenbaum- und Urnenbaumfamiliengrabstätten können durch Ersterwerb des Nutzungsrechts, auch unabhängig von einem Todesfall, erworben bzw. reserviert werden. Bei Urnenbaumfamiliengrabstätten ist der Erwerb der ersten Grabstelle für die Reservierung ausreichend. Bei jeder weiteren Belegung der Grabstätte wird jeweils der Erwerb einer Grabstelle fällig. Das Recht auf Beisetzung in diesen Grabstätten läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.


Artikel VI

§ 23 (Grabgrößen) erhält folgende Fassung:

(1)       Es werden eingerichtet:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenfamiliengrabstätten und

c) Urnenrasengrabfelder.

 

(2)       Die Urnenreihengrabstätten nach § 13 Abs. 1 Buchstabe e) haben in der Regel folgende Maße:

Länge:  0,70 m

Breite:  0,70 m

 

(3)       Die Urnenfamiliengrabstätten nach § 13 Abs. 1 Buchstabe g) haben in der Regel folgende Maße:

Länge:  1,00 m

Breite:  1,00 m

 

(4)       Der Abstand zwischen den Gräbern sowohl der Urnenreihengrabstätten als auch der Urnenfamiliengrabstätten beträgt generell 0,40 m.

 

Artikel VII

§ 25 (Allgemeine Gestaltungsrichtlinien) erhält folgende Fassung:

Für sämtliche Grabstätten mit Ausnahme der Reihenrasengräber, Urnenrasengräber und Urnenbaumgrabfeldern gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1.    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. 

2.    Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3.    Die Höhe der Grabmale darf 1,20 m nicht überschreiten. Die Breite der Grabmale darf 0,90 m bei Reihengräbern und 1,50 m bei Familiengräbern nicht überschreiten.

4.    Liegende Grabmale müssen in die Grabfläche eingelegt werden. 

5.    Die Anbringung von Firmenbezeichnungen ist grundsätzlich nicht zulässig.

6.    In Grabflächenabteilungen mit Platteneinfassungen gelten folgende Regelungen:

a.      Die Begrenzung der Grabstätten mit Platteneinfassungen wird einheitlich für alle neuen Gräber der Friedhöfe mit Ausnahme des Friedhofs Weißenbach erstellt, soweit es örtliche die Lage zulässt. Eine andere Gestaltung und Einteilung ist nicht zulässig.

b.      Alternativ können Gräber mit einer Grabplatte vollständig waagerecht abgedeckt werden.

7.    Der Friedhofsträger kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 1 bis 6 zulassen.

 

Artikel VIII

§ 33 (Gebühren) erhält folgende Fassung:

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Artikel IX

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. § 31 findet Anwendung.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Großalmerode, den 13.12.2019

 

gez. T h o m s e n

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Großalmerode, 13.12.2019

 

Der Magistrat

der Stadt Großalmerode

 

 

 

Thomsen

Bürgermeister