Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012
Gemäß der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Großalmerode vom
20. April 2009 beträgt für den Bereich der Stadt Großalmerode die Hundesteuer gemäß
§ 5 jährlich:
für den ersten Hund 63,00 €
für den zweiten Hund 78,00 €
für jeden weiteren Hund 108,00 €
für einen gefährlichen Hund 516,00 €.
Diese Steuersätze gelten auch für das Kalenderjahr 2012. Es wird daher für das Jahr 2012 gegenüber allen Hundehaltern, die bereits für das vorangegangene Kalenderjahr 2011 zur Hundesteuer veranlagt wurden, auf die Erteilung eines schriftlichen Hundesteuerbescheides
verzichtet. Dafür wird die Hundesteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt. Soweit sich die Hundesteuer 2012 gegenüber dem Vorjahr geändert hat, haben die Steuerpflichtigen Hundesteuerbescheide erhalten.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Stadtkasse Großalmerode unter Angabe des Aktenzeichens zu entrichten.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Bekanntgabe eines schriftlichen Steuerbescheides ergeben würden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Großalmerode, Marktplatz 11, 37247 Großalmerode, Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung folgt.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer nicht aufgehoben, es sei denn, dass die Vollziehung ausgesetzt oder Stundung gewährt ist.