Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großalmerode hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2011 die Haushaltssatzung für das Jahr 2012 beschlossen und dabei die Steuersätze für die Grundsteuer unverändert wie folgt festgesetzt:
1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 300 v.H.
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) – zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) kann für diejenigen Steuerschuldner, die für 2012 die gleiche Grundsteuer wie für 2011 zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für den Grundbesitz, dessen Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 verzichtet. Dafür wird die Grundsteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt.
Soweit sich die Grundsteuer 2012 gegenüber dem Vorjahr geändert hat, haben die Steuerpflichtigen Grundsteuerbescheide erhalten.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Stadtkasse Großalmerode unter Angabe des Aktenzeichens zu entrichten.
Bei Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Besteuerungsgrundlagen (Messbeträgen) werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Bekanntgabe eines schriftlichen Steuerbescheides ergeben würden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Großalmerode, Marktplatz 11, 37247 Großalmerode, Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung folgt.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder in der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben, es sei denn, dass die Vollziehung ausgesetzt oder Stundung gewährt ist.
Großalmerode, 11. Januar 2012
| Der M a g i s t r a t N i c k e l Bürgermeister
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