Bekanntmachung der Stadt Großalmerode
Nr. 40/2010
Öffentliche Hinweispflicht der Meldebehörden über Widerspruchsrechte
ihrer Bürgerinnen und Bürger von Wahlen
Im Hinblick auf die bevorstehenden Kommunalwahlen am 27. März 2011 weisen wir auf das Widerspruchsrecht der Bürgerinnen und Bürger zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister an Parteien und Wählergruppen hin.
Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 HMG bezeichneten Daten (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften) erteilen. Geburtsdaten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, im Vorfeld von Wahlen rechtzeitig Widerspruch gem. § 35 Abs. 5 HMG zu erheben.
Wer der Auskunftserteilung an die genannten Datenempfänger widersprechen möchte, kann seinen Widerspruch – formlos – bei An- und Ummeldung oder schriftlich, ohne Gründe dafür angeben zu müssen bei der Stadtverwaltung Großalmerode einreichen.
Die Übermittlungssperre hat im Melderegister solange Bestand, bis sie widerrufen wird. Grundsätzlich ist die Übermittlungssperre bei Anmeldung in anderen Städten und Gemeinden erneut zu beantragen.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes:
Marktplatz 11, 37247 Großalmerode, Frau Smola, Tel: 05604/9335-24
Der Magistratder Stadt Großalmerode gez.
(Nickel)Bürgermeister
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